Kartellrecht
Bei wirtschaflichen Zusammenschlüssen einer gewissen Größenordnung, welche sich auch auf das Hoheitsgebiet Rumäniens auswirken, kann die gesetzlich festgesetzte Aufgreifschwelle überschritten werden. Diese Schwelle ist verhältnismäßig niedrig, verglichen zu jener aus anderen Ländern der Europäischen Union.
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Auch in Rumänien erfolgt die Fusionskontrolle über ein Antragsverfahren. Die Anträge müssen an das Rumänische Kartellamt innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen eingereicht werden. Bis zu einer Entscheidung der Behörde besteht auch in Rumänien Vollzugsverbot, mit einigen Ausnahmen, welche nicht zu einer effektiven Übernahme der Kontrolle während des Prüfverfahrens führen dürfen.
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Abhängig von den Auswirkungen des geplanten wirtschaftlichen Zusammenschlusses, kann die Anmeldung im vereinfachten oder im normalen Verfahren erfolgen. Ausschlaggebend dafür ist der Marktanteil der an dem geplanten Zusammenschluss beteiligten Unternehmen. Nur das Rumänische Kartellamt kann entscheiden, in welchem Verfahren eine gewisse Anmeldung bearbeitet wird.
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Anmeldungen von wirtschaftlichen Zusammenschlüssen werden, aus unserer Erfahrung, von den rumänischen Kartellbehörden sehr sorgfältig geprüft. Die Behörde verfügt, sowohl aus vorangehenden Anmeldungen, als auch aus eigenen Ermittlungen, über eine namhafte Datenbank mit wirtschaftlichen Daten mit Bezug auf alle relevanten Märkte. Es ist daher wünschenswert, alle Anmeldungen mit der größten Sorgfalt vorzubereiten und vor Einreichung zu prüfen. Es muss auch beachtet werden, dass die Prüfungsverfahren eher langwierig sind. Diese erstrecken sich meistens über mehrere Monate, es werden in der Regel weitere Daten als jene, welche schon in der Anmeldung angeführt wurden, nachgefordert. Nicht nur der von dem wirtschaftlichen Zusammenschluss direkt betroffene Markt wird geprüft, sondern alle Märkte auf welchen die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in Rumänien aktiv sind. Wird die Anmeldung angenommen und der wirtschaftliche Zusammenschluss freigegeben, wird die zu zahlende Gebühr abhängig von allen angemeldeten Umsätzen berechnet. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein gewisses Zusammenschlussvorhaben auch nur mit Auflagen freigegeben wird, weil ansonsten Bedenken mit Bezug auf die marktbeherrschende Stellung der beteiligten Unternehmen auftreten könnten. In diesem Fall werden von der Kartellbehörde klare Fristen gesetzt, bis zu welchen die durch den Bescheid festgesetzten Auflagen erfüllt werden müssen.
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Kartellrechtliche Vorschriften müssen im Vorfeld geprüft und eine eventuelle Anmeldung erwägt werden auch bei vertikalen Zusammenschlüssen, zum Beispiel zwischen Händlern und Lieferanten oder zwischen erzeugenden Unternehmen und Lieferanten.
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Im falle der Nichtanmeldung eines wirtschaftlichen Zusammenschlusses, falls dieser schon umgesetzt wurde, laufen die beteiligten Unternehmen Gefahr, dass von der Kartellbehörde Bußgelder gegen sie verhängt werden. Bußgelder werden auf den gesamten Umsatz der beteiligten Unternehmen bemessen, jeweils auf Gruppenebene und können deswegen sehr hoch sein. Es ist daher mehr als unerwünscht, die Einreichung einer kartellrechtlichen Anmeldung zu versäumen.
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Unsere Kanzlei hat schon eine erhebliche Anzahl von Anmeldungen für wirtschaftliche Zusammenschlüsse, für verschiedene Mandanten und relevante Märkte erstellt und eingereicht, wobei die geplanten Zusammenschlüsse von der Kartellbehörde freigegeben wurden. Daher können wir Sie gerne auch bei Ihrem Vorhaben unterstützen.
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Wir können Sie ebenfalls bei der Gestaltung von Verträgen aus dieser Hinsicht gerne beraten. Sollten Sie in ein Bußgeldverfahren mit der Rumänischen Kartellbehörde verwickelt sein, können wir Sie ebenfalls gerne vor den zuständigen Gerichtsinstanzen auf dem ganzen Gebiet Rumäniens vertreten. Das Gleiche gilt auch falls Ihre Mitbewerber durch unlauteren Wettbewerb gegen die wichtigen wirtschaftlichen Interessen Ihrer rumänischen Tochtergesellschaft verstoßen.